Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen sind auf die Hilfe ihrer Mitmenschen angewiesen. Die persönliche Assistenz unterstützt in allen Lebensbereichen zur Bewältigung des Alltags. Diese Leistung kann über das persönliche Budget abgerechnet werden. Gerne können Sie uns auch kostenlos anrufen. Wir helfen gerne dabei alle weiteren Fragen zur Kostenübernahme mit Ihrem Rehabilitationsträger im Vorfeld zu klären.
Das Wohl Ihres Kindes steht stets für uns an der Spitze. Mit unserer Unterstützung in Form der ELTERNASSISTENZ machen wir Ihre Familie zu unserer Priorität, wir halten Familien zusammen. Unsere Assistent*innen werden zu verlässlichen Stützen, die die Bedürfnisse Ihres Kindes nach Ihren Vorstellungen erfüllen.
Bei der ELTERNASSISTENZ nach §§ 53 und 54 SGB XII i. V. m. § 55 SGB IX handelt es sich um reine Assistenzleistungen, die die Entwicklung des Eltern-Kind-Verhältnisses nicht beeinträchtigen. Ziel ist dem Elternteil bei der Umsetzung der täglichen Betreuung zu helfen.
Die Assistenzkraft unterstützt lediglich bei Hausarbeiten, die das Kind betreffen
Die Leistung soll Eltern mit körperlichen Beeinträchtigungen und/oder Sinnesbeeinträchtigungen ermöglichen, eigenständig die Fürsorge für ihre Kinder zu übernehmen und die Defizite der Beeinträchtigung weitestgehend auszugleichen.
Unterstützung beim An- und Auskleiden, bei der Nahrungs-aufnahme, bei der Körperhygiene, beim Tragen und Halten des Kindes. Assistenz bei Freizeitaktivitäten mit dem Kind, Unterstützung des Elternteils bei Arztbesuchen des Kindes und Begleitung zur Schule/Kita und Elternabende.
Unterstützende individuelle Hilfe bei der Wäschepflege des Kindes, beim Aufräumen der Kindersachen, bei der Nahrungszubereitung für das Kind, beim kindesbezogenen Einkauf und bei der Reinigung "rund um Ihr Kind".
Die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist ein wichtiges Fundament für alle Menschen, besonders für Menschen mit Behinderung. Wir von EVEREST positive assistant ermöglichen durch unsere Freizeitassistenz an diversen Aktivitäten teilnehmen zu können.
Unsere Begleitpersonen dienen der Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen sowie dem Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen.
Die Freizeitassistenz können Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“, „H“ und „B“) bzw. geistig behinderte Menschen mit den Merkzeichen G, H und B, deren GdB auf 100 festgestellt wurde und die laut Bescheid des Versorgungsamtes als „geistig behinderte Menschen“ eingestuft sind oder deren geistige Behinderung auf andere Weise nachgewiesen wurde in Anspruch nehmen.
Die Berufsausbildungs- und Arbeitsassistenz von EVEREST positive assistant soll Menschen und auch jungen Menschen die aufgrund ihrer Behinderung eine Hilfestellung bei der Arbeitsausführung in Ihrer Ausbildung oder Beruf benötigen, ansonsten aber in der Lage sind, ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen, die Teilhabe am Arbeitsleben ermöglichen. Als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben dient die Berufsausbildung- und Arbeitsassistenz dem Ziel, einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz zu erlangen.
Voraussetzung ist stets, dass es um arbeitsplatzbezogene Unterstützung geht und diese notwendig ist. Als Arbeitnehmer*in ist der Mensch mit Schwerbehinderung gegenüber seiner / ihrer eigenen Tätigkeit verpflichtet, seine / ihre Arbeitsleistung persönlich zu erbringen. Die Berufsausbildung- und Arbeitsassistenz dient lediglich bei der Hilfestellung der Arbeitsausführung, nicht aber die Erledigung der vom / von der Arbeitnehmer*in mit Schwerbehinderung selbst zu erbringenden arbeitsvertraglichen Tätigkeit. Berufsausbildung- und Arbeitsassistenz ist dann notwendig, wenn weder die behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung noch eine vom / von der Arbeitgeber*in bereitgestellte personelle Unterstützung ausreichen, um dem Menschen mit Schwerbehinderung die Ausführung der Arbeit in wettbewerbsfähiger Form zu ermöglichen.
Aufgabe von Schulbegleitung ist es, wesentlich behinderten und von einer solchen wesentlichen Behinderung bedrohten Schülerinnen und Schülern im Rahmen der Hilfe zur angemessenen Schulbildung den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern und ganz allgemein die Eingliederung in den Schulalltag zu ermöglichen.
Aufgabe von Individualbegleitung ist es, die Teilnahme von Kindern mit (drohenden) Behinderungen an den Angeboten von schulvorbereitenden Einrichtungen, Kinderkrippen, Kindergärten oder Horten zu unterstützen, sofern der behinderungsbedingte hohe Betreuungsbedarf des einzelnen Kindes nicht durch die Personalausstattungen in den Einrichtungen aufgefangen bzw. abgedeckt werden kann. Eine Individualbegleitung ist keine eigenständige (heil-) pädagogische Fördermaßnahme. Die Förderung obliegt immer den Fachkräften der jeweiligen Einrichtung.
Die Schul- und Individualbegleitung trägt dazu bei, die zusätzlich erforderliche Unterstützung im pflegerischen, motorischen, sozialen, emotionalen und kommunikativen Bereich, die den Eingliederungshilfebedarf begründet, zu gewähren. Hierbei zielt die Leistung insbesondere darauf ab, dass durch angemessene Begleitung die Leistungsberechtigten an den Gruppen- und Förderangeboten der Einrichtungen teilnehmen und sich in die Gemeinschaft integrieren können. Es sollen Krisen vorgebeugt und eine größtmögliche Selbstständigkeit der Leistungsberechtigten erreicht werden.
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